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BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (2022, 1 ABR 22/21) – einfach erklärt

Am 13. September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber nach geltendem Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.

Der BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (2022, 1 ABR 22/21) bezeichnet eine grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022. Das Gericht stellte darin fest, dass Arbeitgeber nach geltendem Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Der Begriff steht heute stellvertretend für die Wende, mit der die Erfassung der Arbeitszeit in Deutschland von einer vielfach als optional empfundenen Praxis zu einer unmittelbaren arbeitsrechtlichen Pflicht wurde. Wer sich mit Zeiterfassung im Unternehmen befasst, trifft auf diesen Beschluss als zentralen Bezugspunkt.

Bemerkenswert ist der Weg, auf dem das Gericht zu seiner Aussage gelangte. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine zunächst eng wirkende Frage: Kann ein Betriebsrat von sich aus die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems erzwingen, also ein sogenanntes Initiativrecht geltend machen? Im Zuge der Prüfung dieser Frage gelangte das Bundesarbeitsgericht zu einer weit grundsätzlicheren Feststellung über die Pflichten des Arbeitgebers, die über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichte und den BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (2022, 1 ABR 22/21) so bedeutsam macht.

Im Ergebnis entschied das Gericht, dass ein eigenständiges Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer Zeiterfassung nicht besteht. Der Grund liegt gerade in der erkannten Pflicht selbst: Weil die Erfassung der Arbeitszeit bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, bleibt für ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in dieser Grundsatzfrage kein Raum. Die gesetzliche Pflicht leitete das Bundesarbeitsgericht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, insbesondere aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG, ausgelegt im Licht des EuGH-Urteils von 2019. Danach müssen Arbeitgeber ein System einrichten, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden.

Entscheidend ist der Umfang dieser Pflicht: Erfasst werden muss die gesamte geleistete Arbeitszeit, nicht nur Überstunden oder Sonntagsarbeit. Damit reicht der BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (2022, 1 ABR 22/21) deutlich weiter als ältere, auf Sonderfälle beschränkte Aufzeichnungspflichten. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Erfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen muss. Auch eine Dokumentation auf Papier oder in Tabellenform kann grundsätzlich genügen; die konkrete Ausgestaltung hängt von den betrieblichen Umständen ab. Die Aufzeichnung kann ferner an die Beschäftigten delegiert werden, die Verantwortung dafür bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Die praktische Bedeutung ist erheblich. Mit dem Beschluss wurde die Erfassung der Arbeitszeit für Betriebe in Deutschland faktisch zur unmittelbaren Pflicht, ohne dass es dafür auf eine vorherige gesetzliche Neuregelung ankam. Er gilt als zentrale nationale Konkretisierung der europäischen Vorgaben und löste eine breite Debatte über die praktische Umsetzung sowie über eine geplante gesetzliche Anpassung des Arbeitszeitrechts aus. Ein Beispiel: Ein mittelständischer Betrieb, der bislang nur Über- und Mehrarbeit notiert hatte, steht seither vor der Aufgabe, ein System für die vollständige tägliche Arbeitszeit aller Beschäftigten einzurichten, Beginn und Ende eingeschlossen.

Für die betriebliche Zeiterfassung bedeutet der BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (2022, 1 ABR 22/21) vor allem, dass Unternehmen die Erfassung systematisch organisieren müssen statt sie dem Zufall zu überlassen. Ob dies über eine Softwarelösung, eine Stempeluhr, eine strukturierte Tabelle oder ein Stundenformular geschieht, lässt der Beschluss offen. Maßgeblich ist, dass Beginn und Ende der Arbeitszeit verlässlich und nachvollziehbar dokumentiert werden und die Aufzeichnungen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abbilden. Eine durchdachte Zeiterfassung erleichtert zugleich die Einhaltung weiterer arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben wie Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten.

Eine häufige Frage lautet, ob nach dem Beschluss eine elektronische Zeiterfassung zwingend ist. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist sie es nicht; auch nichtelektronische Formen können grundsätzlich genügen, solange sie die Anforderungen an Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllen. In der Praxis erweist sich eine digitale Lösung jedoch oft als robuster und auswertbarer, weshalb viele Betriebe sie aus Gründen der Praktikabilität wählen.

Eine weitere Frage betrifft die Verantwortung bei delegierter Erfassung: Wer haftet, wenn Beschäftigte ihre Zeiten selbst eintragen? Der Beschluss erlaubt die Delegation der reinen Aufzeichnung, hält aber fest, dass die Gesamtverantwortung beim Arbeitgeber verbleibt. Dieser muss also dafür sorgen, dass ein geeignetes System existiert und tatsächlich genutzt wird. Schließlich wird oft gefragt, ob der Beschluss in ganz DACH gilt. Das ist nicht der Fall: Die Entscheidung betrifft Deutschland. In Österreich ergibt sich die Aufzeichnungspflicht bereits aus § 26 AZG, in der Schweiz ist die Erfassungspflicht im Arbeitsgesetz (ArG) verankert. Die jeweiligen nationalen Regelungen sind getrennt zu betrachten und sollten nicht unbesehen übertragen werden. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar.

BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (2022, 1 ABR 22/21): Bezug zur Zeiterfassung

  • Bestätigt eine bereits bestehende Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit, nicht nur von Überstunden
  • Stützt sich auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und das EuGH-Urteil von 2019
  • Erfassung muss nicht elektronisch sein - Papier oder Tabellen können genügen
  • Aufzeichnung kann an Beschäftigte delegiert werden, Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
  • Betriebe sollten Beginn und Ende der Arbeitszeit systematisch und nachvollziehbar dokumentieren
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Diese Definition erklärt BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (2022, 1 ABR 22/21) einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.

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