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Wegezeit und Reisezeit – einfach erklärt

Wegezeit und Reisezeit bezeichnen die Zeit für Fahrten zur Arbeit beziehungsweise im Rahmen dienstlicher Reisen, deren arbeitsrechtliche Einordnung sich deutlich unterscheidet.

Wegezeit und Reisezeit beschreiben zwei unterschiedliche Formen von Fahrtzeiten im Arbeitsverhältnis, deren arbeitsrechtliche Einordnung sich deutlich unterscheidet. Als Wegezeit gilt die Zeit, die Beschäftigte für den täglichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufwenden. Dieser Weg wird grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gewertet, weil er überwiegend dem privaten Bereich zugerechnet wird: Mit dem Zurücklegen des Arbeitswegs erbringt der Arbeitnehmer noch keine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber. Eine Vergütung des regulären Arbeitswegs ist deshalb in der Regel nicht geschuldet. Die Reisezeit hingegen umfasst Fahrten, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit anfallen, und kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Arbeitszeit gehören.

Zur Einordnung ist es hilfreich, Wegezeit und Reisezeit anhand ihres Zwecks zu trennen. Während die Wegezeit dem Erreichen des gewöhnlichen Arbeitsplatzes dient und damit dem privaten Lebensbereich nähersteht, dient die Reisezeit der eigentlichen Aufgabenerfüllung. Maßgeblich ist häufig, ob die Fahrt fremdnützig ist, also vorrangig dem betrieblichen Interesse dient. Reist eine beschäftigte Person etwa zu einem auswärtigen Einsatzort, einem Kunden oder einer Baustelle, weil der Arbeitgeber dies anordnet, dann steht diese Reisezeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeit und kann vergütungspflichtig sein.

Der allgemeine rechtliche Rahmen in Deutschland unterscheidet dabei zwei Ebenen, die getrennt zu betrachten sind. Die erste Frage lautet, ob Reisezeit nach dem Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit gilt und damit die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit sowie die einzuhaltenden Ruhezeiten berührt. Die zweite Frage betrifft, ob und in welcher Höhe die Reisezeit vergütet wird. Beide Ebenen müssen nicht zwangsläufig gleich beantwortet werden. Die Vergütungspflicht kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher ausgestaltet oder begrenzt werden, sodass sich die konkrete Behandlung von Wegezeit und Reisezeit von Betrieb zu Betrieb unterscheiden kann.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort, insbesondere im Außendienst, entschieden, dass die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden und damit zur bezahlten Arbeitszeit zählen. Auch bei Dienstreisen ins Ausland sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten grundsätzlich wie Arbeitszeit zu behandeln. Diese Linie verdeutlicht, dass die Grenze zwischen privater Wegezeit und vergütungspflichtiger Reisezeit nicht starr verläuft, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.

Praktische Bedeutung gewinnt die Unterscheidung von Wegezeit und Reisezeit überall dort, wo Beschäftigte regelmäßig unterwegs sind. Ein typisches Beispiel ist eine Servicekraft, die morgens von zu Hause direkt zum ersten Auftrag fährt, im Tagesverlauf mehrere Einsatzorte ansteuert und abends vom letzten Einsatzort zurückkehrt. Hier verschwimmt die Grenze zwischen klassischem Arbeitsweg und dienstlicher Reisezeit, weshalb es auf die betriebliche Ausgestaltung ankommt. Eine weitere Rolle spielt, ob die beschäftigte Person das Verkehrsmittel selbst steuert oder als Mitfahrende frei über die Zeit verfügen kann, denn die Art der Beanspruchung kann die Bewertung beeinflussen.

Im DACH-Raum bestehen Unterschiede, die nicht unbesehen übertragen werden sollten. In Österreich werden Reise- und Wegzeiten im Arbeitszeitgesetz und in der Rechtsprechung differenziert behandelt, wobei teils gesonderte Vergütungsregeln für aktive und passive Reisezeit gelten. In der Schweiz gilt nach dem Arbeitsgesetz und dem Obligationenrecht der Weg, der über den üblichen Arbeitsweg hinausgeht, regelmäßig als Arbeitszeit, etwa wenn ein auswärtiger Arbeitsort aufgesucht werden muss. Für die korrekte Behandlung von Wegezeit und Reisezeit ist daher stets das jeweils anwendbare nationale Recht maßgeblich.

Für die Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus dieser Gemengelage eine klare Anforderung: Reisezeiten sollten getrennt von der Tätigkeit am Einsatzort und vom privaten Arbeitsweg erfasst werden. Nur wenn Wegezeit und Reisezeit als unterschiedliche Buchungsarten geführt werden, lassen sich die arbeitszeitrechtliche Bewertung und die Vergütung sauber abbilden. Klare betriebliche Regelungen, welche Reise- und Wegezeiten in welchem Umfang als Arbeitszeit gelten, schaffen Rechtssicherheit und erleichtern eine konsistente, überprüfbare Erfassung über alle Beschäftigten hinweg.

Eine häufige Frage lautet, ob der normale Arbeitsweg zur Arbeitszeit zählt. In der Regel nicht, denn die Wegezeit zwischen Wohnung und gewöhnlicher Arbeitsstätte wird dem privaten Bereich zugerechnet und ist üblicherweise nicht zu vergüten. Ebenso oft wird gefragt, ob Dienstreisen anders zu behandeln sind. Dient eine Reise unmittelbar der geschuldeten Arbeit, etwa die Anreise zu einem auswärtigen Einsatzort, kann sie zur Arbeitszeit gehören und vergütungspflichtig sein. Schließlich stellt sich die Frage, wie sich Unsicherheiten vermeiden lassen: Hier helfen eindeutige Vereinbarungen in Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen sowie eine Zeiterfassung, die Wegezeit und Reisezeit nachvollziehbar dokumentiert. Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wegezeit und Reisezeit: Bezug zur Zeiterfassung

  • Reisezeiten als eigene Buchungsart führen, getrennt von der Tätigkeit am Einsatzort und vom privaten Arbeitsweg.
  • Mobile Erfassung mit Standortbezug, um Beginn und Ende von Dienstfahrten nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Hinterlegte Regeln, welche Wege als Arbeitszeit gelten, für eine konsistente und überprüfbare Auswertung.
  • Getrennte Bewertung von Arbeitszeitgrenzen und Vergütung, da beide Ebenen unterschiedlich ausfallen können.
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Diese Definition erklärt Wegezeit und Reisezeit einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.

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